• Auslandsaufenthalt, besonders in Klasse 10

  • Auslandsaufenthalt, besonders in Klasse 10

  • Auslandsaufenthalt, besonders in Klasse 10

Ein halbes Jahr - oder mehr - im Ausland

Als international vernetzte Schule begrüßen wir es sehr, wenn unsere Schüler*innen Erfahrungen im Ausland sammeln. Für eine Beurlaubung benötigen wir 

  1. einen Antrag der Erziehungsberechtigten mit einer Bescheinigung der Auslandsschule
  2. ein persönliches Beratungsgespräch, bei dem es auch um die verschiedenen Wiedereinstiegsmöglichkeiten geht. Diese sind:
  1. Nach einer Beurlaubung nur für das erste Halbjahr - oder die ersten drei Monate - gelten die allgemeinen Versetzungsbestimmungen, da auf der Basis der Leistungen des 2. Halbjahres eine Versetzungsentscheidung getroffen werden kann. Inhalte des ersten Halbjahres müssen selbständig nachgearbeitet werden. Fehlen nur vereinzelte Noten, können diese durch Feststellungsprüfungen nachgeholt werden.
  2. Bei Beurlaubungen für das zweite Halbjahr oder das gesamte Schuljahr wird die Versetzung "ausgesetzt". Die Schüler*innen können wählen, ob sie auf Antrag in die nächsthöhere Klasse aufgenommen werden wollen oder nochmals die im Ausland verbrachte Klasse besuchen wollen (dies gilt nicht als freiwillige Wiederholung). Bei Aufnahme von Klasse 10 in die J1 wird die Mittlere Reife erst dann ausgestellt, wenn die J1 erfolgreich abgeschlossen wurde. Für die Eintragung der Noten der abgewählten Fächer ins Abiturzeugnis etc. gelten die folgenden Bestimmungen.

Ein Auslandsaufenthalt soll den Schüler*innen durch diese Regelungen auf einer verlässlichen und juristisch sicheren Basis ermöglicht werden. (RP Stuttgart, Februar 2020)